AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand vom 1. September 2005)

 

 

1. Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge überLie-
ferungen und Leistungen, welche Robert Worch Industrievertretungen Worch Henkel
GbR („Verkäufer“) mit Kunden abschließt, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind („Kunde“).

 

b. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, die vor oder bei Vertrags-
schluss getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegen-
stehenden Bedingungen des Kunden wird, soweit der Verkäufer diesen nicht schriftlich
zugestimmt hat, hiermit widersprochen.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

a. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischen-
verkaufs.

b. Die Angebote des Verkäufers werden erst durch seine schriftliche Auftragsbestätigung
bindend.

c. Bei bereits getätigter Lieferung gilt die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein
gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

d. Die Angaben, die von dem Verkäufer über die Produkte, insbesondere die in Druck-
schriften enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen oder Zeichnungen, die im Angebot
oder der Auftragsbestätigung gemacht werden, dienen nur der Kennzeichnungder Ware
und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von dem Verkäufer
als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen aus-
drücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind
branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

e. Die Beschaffenheit der Ware beschreibt der Verkäufer ausschließlich in seinen
Angeboten, Auftragsbestätigungen und den dazugehörigen Unterlagen, ohne dass
hierdurch eine Garantie übernommen wird. Garantien bedürfen der Schriftform und
werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

 

3. Lieferungen

a. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Der Kunde hat die Kosten des Transports wie Fracht, Verladung und Transportsicherung
zu tragen. Versandweg und -mittel bestimmt der Verkäufer. Soweit der Käufer eine besondere
Versandart ausdrücklich wünscht, hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Übernimmt
der Verkäufer die Versandkosten, ändert dies nicht den Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Die
Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

b. Lieferfristen und -termine sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen eine
Woche nach Zugang der Bestellung, im Falle einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung
mit deren Zugang beim Kunden. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu
ihrem Ablauf das Lager verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
worden ist.

c. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden,
insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von ihm zu beschaffender und dem Verkäufer
zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellender Grundmaterialien sowie Unterlagen, Genehm-
igungen, Freigaben etc., voraus. Weiterhin verlängern sich Lieferfristen und-termine um
denjenigen Zeitraum, um den sich der Kunde mit einer vereinbarte Anzahlung über der
Stellung einer Sicherheit in Verzug befindet.

d. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Weiterhin verlängert sich
die Lieferfrist im angemessenen Umfang in Fällen höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen,
auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die eine Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen und behördliche Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten eintreten.

e. Ist bei einem Leistungshindernis aus den in Ziffer 3c. und d. genannten Gründen ein Ende
der Behinderung nicht abzusehen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4. Preise, Bezahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

a. Die Preise des Verkäufers verstehen sich freibleibend ab Lager ausschließlich Verpackung.

b. Die Berechnung erfolgt auf Euro-Basis zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preisen,
sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

c. Sollten zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung, auch bei Abrufauf-
trägen, Kostenerhöhungen hinsichtlich der Material-, Energie- und Lohnkosten eintreten
und führen diese zu einer Änderung der Einkaufspreise oder der Selbstkosten des Verkäufers,
ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Der Verkäufer teilt dem Kun-
den den angepassten Preis unverzüglich mit. Der Kunde hat das Recht, innerhalb  von acht
Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung von dem noch nicht durchgeführten Teil des Kaufs zurück-
zutreten, es sei denn, dass der Verkäufer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rücktrittser-
klärung die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis bestätigt.

d. Sofern nicht etwas anders vereinbart ist, sind alle Rechnungen innerhalb von 10 Tagen
abzüglich 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.

e. Bei Lieferung in das Gebiet der Europäischen Union hat der Kunde seine Umsatzsteuer-
identifikations-Nummer anzugeben sowie dem Verkäufer alle zum Nachweis einer etwa
steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen zu überlassen
(Belege, Empfangsbestätigungen etc.).

Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des
Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist der Verkäufer berechtigt,
diesen Betrag dem Kunden weiterzubelasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben auf einem Verschulden des Kunden, ist er dem Verkäufer zum Ersatz des
hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

f. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und
stets nur erfüllungshalber angenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungs-
eingang, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Diskont- und Wechsel-
spesen trägt der Kunde. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

g. Nachlässe wie Barzahlungsrabatt, Skonto und sonstige Vergünstigungen werden nur
aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen gewährt. Nachlässe jeder Art entfallen,
wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen stehen oder wenn der
Käufer in ein Vergleichsverfahren oder in die Insolvenz gerät.

h. Bei Überschreitung des gemäß Ziffer 4.d. eingeräumten Zahlungsziels werden Fällig-
keitszinsen in Höhe von 3 (drei) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt
unberührt.

i. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kun-
den nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben
Vertragsverhältnis zu.

j. Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis nur mit
vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers berechtigt.

k. Die Lieferung erfolgt bei nicht ausreichenden Referenzen eines Käufers gegen Voraus-
zahlung oder Nachnahme. Der Verkäufer behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicher
heitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Ver-
tragsschluss begründete und erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Kredit-
würdigkeit des Kunden entstehen oder Umstände bekannt werden, durch die die Forder-
ung gefährdet wird. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb von zwei
Wochen geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus
der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware“).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung
des Verkäufers.

b. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware entsprechend
diesen Bedingungen vorbehält. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen und Rechte
aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
nimmt die Abtretung hiermit an. Bis zu einem Widerruf des Verkäufers ist der Kunde zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Die Befugnis
des Verkäufers, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind oder der
Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Kunde verpflich-
tet, die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an den Verkäufer anzuzeigen und dem Verkäufer
die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen auszuhändigen.

c. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer als Eigen-
tümer der Sache. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen
durch den Kunden erwirbt der Verkäufer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der vom Kunden benutzten anderen
Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die
Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritten verbunden oder vermischt, so
tritt der Kunde hiermit darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache an den
Verkäufer ab. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den
Dritten an den Verkäufer ab. Der Kunde tritt Forderungen, die durch die Verbindung der Vor-
behaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt die vorgenannten Abtretungen hiermit an.

d. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

e. Der Kunde hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware
von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in Anspruch genommen wird und den Dritten auf
den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

f. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere hat
er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und
Beschädigung zu versichern.

g. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen
insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

h. Ist der Verkäufer – gleich aus welchem Grund – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und
übt der Verkäufer dieses Recht aus, kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknehmen,
verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche gegen den
Kunden anrechnen.

i. Sollte der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem
sich die Vorbehaltsware befindet oder in dem sie verarbeit worden ist, nicht rechtswirksam
sein, so wird hiermit an seiner Stelle die dem am nächsten kommende, nach dem Recht des
betroffenen Staates rechtlich mögliche Sicherheit vereinbart.

 

6. Versand und Verpackung

a. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager des Verkäufers verlässt.
Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Transportkosten trägt.

b. Versand und Verpackung erfolgen nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten bzw.
nach bestem Ermessen, jedoch ohne Haftung für billigste Verpackung und Verfrachtung.
Unbeanstandete Annahme der Ware gilt als Nachweis für einwandfreie Verpackung.

 

7. Gewährleistung

a. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelrügen
sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach Eingang
der Ware, schriftlich zu erheben. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von zehn Tagen, nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

b. Handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität,
Farbe, Form, auch von den Beschreibungen der Ware im Angebot oder von Mustern, gelten
nicht als Sachmangel und können nicht beanstandet werden.

c. Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor und wurde dieser rechtzeitig gemäß Ziffer 7a.
gerügt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatzware liefern oder die mangelhafte Ware
nachbessern („Nacherfüllung“). Schlägt die Nacherfüllung auch nach einem zweiten Versuch
fehl, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder das Entgeld
herabzusetzen. Der Kunde kann stattdessen auch Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8
geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

d. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

e. Beruhen Mängel der Ware auf Materialfehlern von Gegenständen, die vom Kunden zur
Verfügung gestellt wurden, besteht kein Gewährleistungsanspruch des Kunden. Gleiches
gilt bei unsachgemäßen Eingriffen des Kunden oder Dritter, Änderungen der Ware oder
einer Verwendung, die über dem bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgeht, wie über-
mäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel sowie dem Verkäufer nicht bekannte
chemische oder atmosphärischen Einflüsse.

f. Der Verkäufer hat bei jeder Mängelrüge das Recht zur Besichtigung und Prüfung der
beanstandeten Ware. Fehlerhafte Teile sind dem Verkäufer auf Anforderung zu über-
senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

8. Schadensersatz

a. Für sämtliche Schäden, die von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt werden, haftet der Verkäufer unbegrenzt. Gleiches
gilt für Schäden, die von gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Leitenden Angestellten des Ver-
käufers großfahrlässig verursacht werden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit.

b. Der Verkäufer haftet ferner, wenn gesetzliche Vertreter oder sonstige Leitende Angestellte
des Verkäufers vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) in Folge einfacher Fahr-
lässigkeit verletzen. Gleiches gilt, wenn Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, die nicht zu den
gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Leitenden Angestellten des Verkäufers zählen, ver-
tragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) fahrlässig verletzen. In den vorgenannten
Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
beschränkt.

c. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des Produktes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Er gilt ebenfalls nicht beim Fehlen einer Beschaffenheit, die ausdrücklich garantiert
ist,wenn und soweit die Beschaffenheitsgarantie gerade bezweckt, den Kunden gegen solche Schä-
den, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, abzusichern.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a. Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung ist Düsseldorf.

b. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit, Entstehung und
Beendigung des Vertrages oder der Verträge zwischen dem Kunden und dem Verkäufer
sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ist Düsseldorf. Der Ver-
käufer kann daneben auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben.

c. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
sowie des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

 

10. Schlussbestimmungen

a. Erklärungen und Anzeigen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
Ergänzungen und/oder Änderungen oder die Aufhebung des einzelnen Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.

b. Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer die
aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichert.

c. Sollte eine Bestimmung in dem zwischen dem Kunden und dem Verkäufer abgeschlossenen
Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.